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   KG, 26.11.2019 - (5) 161 Ss 165/19 (34/19)   

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https://dejure.org/2019,56297
KG, 26.11.2019 - (5) 161 Ss 165/19 (34/19) (https://dejure.org/2019,56297)
KG, Entscheidung vom 26.11.2019 - (5) 161 Ss 165/19 (34/19) (https://dejure.org/2019,56297)
KG, Entscheidung vom 26. November 2019 - (5) 161 Ss 165/19 (34/19) (https://dejure.org/2019,56297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 185 Alt 1 StGB, § 186 StGB, § 193 StGB
    Strafbarkeit von Äußerungen eines Rechtsanwalts gegenüber einem früheren Mandanten, einem Staatsanwalt sowie Polizisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Eine Verurteilung auf der Grundlage des § 185 StGB erfordert danach grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris Rn. 12, m. w. Nachw.).

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es jedoch, hinsichtlich der Annahme von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; Beschluss vom 29. Juni 2016, a. a. O., Rn. 13; jeweils m. w. Nachw.).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016, a. a. O., Rn. 17).

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Die Berufungskammer hat auch nicht verkannt, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen trotz ihrer polemischen und verletzenden Formulierung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, juris Rn. 16, m. w. Nachw.).

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es jedoch, hinsichtlich der Annahme von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; Beschluss vom 29. Juni 2016, a. a. O., Rn. 13; jeweils m. w. Nachw.).

    Von der Ausnahme erfasst sind Äußerungen nur dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext als bloße Herabsetzung des Angesprochenen darstellen und eines sachlichen Bezuges gänzlich entbehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Unabhängig von der Einstufung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik hat die Meinungsfreiheit stets auch dann zurückzutreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, die als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, juris Rn. 121 [= BVerfGE 93, 266 ff.; "Soldaten sind Mörder"]).

    Ein besonders hohes Gewicht ist der Meinungsfreiheit jedoch vor allem dann beizumessen, wenn es um Kritik an staatlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995, a. a. O., Rn. 119, und vom 6. Juni 2017 - 1 BvR 180/17 -, juris Rn. 12), während der Angeklagte hier einen an dem Verfahren unbeteiligten Dritten herabwürdigte.

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Werturteile;

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Ein besonders hohes Gewicht ist der Meinungsfreiheit jedoch vor allem dann beizumessen, wenn es um Kritik an staatlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995, a. a. O., Rn. 119, und vom 6. Juni 2017 - 1 BvR 180/17 -, juris Rn. 12), während der Angeklagte hier einen an dem Verfahren unbeteiligten Dritten herabwürdigte.
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Zur Abgrenzung zwischen einem durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägten Werturteil von einer dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, juris Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Bei der Abwägung hebt das Berufungsgericht zutreffend das besondere Interesse des Angeklagten an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im "Kampf ums Recht" hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen im Rahmen eines Schriftsatzes an das Landgericht Berlin nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren (vgl. zu diesen abwägungsrelevanten Umständen etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Soweit der Angeklagte unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 -) ausführt, es sei zulässig, behördliche Maßnahmen als "Gestapo-Methoden" zu bezeichnen, verhilft dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
  • BVerfG, 31.01.2017 - 1 BvR 2454/16

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (grundsätzliches

    Auszug aus KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19
    Die Äußerungen enthalten neben der Darstellung tatsächlicher Umstände auch wertende Elemente und sind daher von der Berufungskammer zutreffend unter den Beleidigungstatbestand gefasst worden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 2454/16 -, juris Rn. 3, betreffend Vorwürfe gegenüber einem Polizeibeamten im Hinblick auf eine Wohnungsdurchsuchung).
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